1 - Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen: "1. Lütter Feuerwehrverein 1924 e.V."
2. Sitz des Vereins ist in 14806 Lütte
3. Er ist ein rechtsfähiger Verein und eine juristische Person
4. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen

2 - Zusammensetzung, Zweck & Aufgabe

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Feuerwehrkameraden und sonstigen natürlichen und juristischen Personen. Er setzt sich selbstlos, für die Gewährleistung des Brandschutzes in allen Bereichen des öffentlichen Lebens ein ( 52 Abs.2 AO; Feuerschutz ), erkennt besondere Leistungen im Feuerwehrwesen und im Vereinsleben an und kann dafür verdienstvolle Angehörige der Feuerwehr sowie Mitglieder ehren, setzt sich für die gesamtgesellschaftliche Anerkennung und Unterstützung der Leistungen der Vereinsmitglieder ein, führt einen sportlichen Leistungsvergleich durch und nimmt an ähnlichen Veranstaltungen in anderen Orten teil, fördert die Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehren und fördert die Jugendarbeit, im speziellen die Jugendfeuerwehr durch deren Ausbildung, Förderung und deren Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen. Die Satzungszwecke werden insbesondere durch Unterstützen des Wirkens der Feuerwehr auf dienstorganisatorischem, kulturellem und feuerwehrsportlichem Gebiet erfüllt. Es werden Traditionsveranstaltungen, wie beispielsweise das Osterfeuer, ein Fußballturnier für Feuerwehren und das Errichten des Pfingstbaumes, durchgeführt. Die Pflege des Heimatgedanken wird dadurch gestärkt. Die Satzungszwecke erfüllt der Verein, nach den landesgesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.

3 - Gemeinnützige Tätigkeit

Der Verein verfolgt, ausschließlich und unmittelbar, gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts: "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 - Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

5 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft begründet sich in Form von
- ordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- sonstigen Mitgliedern
1. Ordentliche Mitglieder des 1. Lütter Feuerwehrverein 1924 e.V. können natürliche Personen werden, welche die Satzung des Vereins anerkennen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Zu Ehrenmitgliedern können, auf Vorschlag des Vorstandes, von der Mitgliederversammlung die Personen ernannt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.
3. Fördernde Mitglieder sind unbescholtene, natürliche oder juristische Personen, die durch den Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen. Als fördernde Mitglieder können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, wenn sie sich besonders der finanziellen Förderung des Vereins annehmen.
4. Sonstige Mitglieder sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Ihre Mitgliedschaft bedarf der schriftlichen Erlaubnis des Erziehungsberechtigten.
5. Ehrenmitglieder, fördernde Mitglieder und sonstige Mitglieder können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
6. Über die ordentliche und sonstige Mitgliedschaft entscheidet auf einen schriftlichen Antrag hin der Vorstand.

6 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch
1. freiwilligen Austritt des Mitgliedes
2. Ausschluss des Mitgliedes
3. Tod des Mitgliedes
1. Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich 4 Wochen zum Quartalsende mitzuteilen.
2. Ein Mitglied kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn ein Mitglied grob die Satzung missachtet, sich unehrenhaft zum Schaden des Vereins verhält, oder länger als 3 Monate im Rückstand mit seiner fälligen Beitragsbezahlung steht. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Ein Widerspruch ist, unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen, möglich.

7 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge entrichtet.
2. Die Höhe der Beiträge und die Fälligkeiten der Zahlungen werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragssatzung festgelegt. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen bzw. geändert.

8 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder nehmen aktiv am vorbeugenden Brandschutz teil. Bei der Brandbekämpfung sowie der technischen Hilfeleistung wirken die Mitglieder der Einsatzabteilung, soweit möglich und zulässig, mit.
2. Die Mitglieder fördern durch ihre Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit. Sie wirken bei Vorbereitungen und Durchführungen von Veranstaltungen etc. mit.
3. Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und können Anträge zur Abstimmung stellen.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen. Die Mitglieder sind entsprechend der Beitragsordnung zur Zahlung verpflichtet.
5. Sie beschließen über die Ergebnisse der Jahresrechnung und erteilen ihre Genehmigung.

9 Organe

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Ehrenmitglieder, fördernde Mitglieder und sonstige Mitglieder haben beratende Stimme. Die Übertragung, der Ausübung des Stimmrechts, ist nicht zulässig.
3. Die Mitgliederversammlung ist u.a. für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abwahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern
- Beschluss des Finanzplanes für das Geschäftsjahr
- Wahl von Rechnungsprüfern
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben
4. Mindestens zweimal im Jahr, möglichst Mitte des zweiten und Mitte des vierten Quartals, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Diese wird vom Vorstand, mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung, Ort und Zeit, durch schriftliche Einladung einberufen.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag von mindestens 60% des Vorstandes oder 20% der Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden. Dann ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 - Mehrheit der ordentlichen Mitglieder.
8. Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, die vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind vom Leiter der Mitgliederversammlung, einem weiteren Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

11 - Geschäftsführung & Vertretung, Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte, des Vereins, nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
2. Sonstige Erklärungen des Vereins, werden im Namen des geschäftsführenden Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
4. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche, volljährige Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind. Sie werden für die Dauer von 4 Geschäftsjahren gewählt und bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
5. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus folgenden Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
6. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam. Bei allen Rechtsgeschäften, die eine Größenordnung von 200,00€ überschreiten, ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich.
7. Der Vorstand soll mindestens alle 6 Wochen zusammentreffen. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden einberufen.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
9. Der Vorstand berät und beschließt über die Angelegenheiten des Vereins, sofern nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er hat die Leitung des Vereins, zur Erfüllung der in der Satzung gestellten Aufgaben.
10. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört auch die Behandlung der Anregungen von Mitgliedern des Vereins. Zu seinen Obliegenheiten zählen:
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse
- die Aufstellung eines Finanzplanes
- die Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
- die Verwaltung des Vereinsvermögens
- die Aufnahme neuer Mitglieder
- Für Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder gilt zusätzlich 10 Abs.3.

12 - Finanzverwaltung, Rechnungsprüfung

1. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2. Er darf im Innenverhältnis Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle einer seiner Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied eine Auszahlungsanordnung schriftlich erteilt haben.
3. Über alle Ein- und Auszahlungen ist Buch zu führen.
4. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte drei Rechnungsprüfer, welche die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit überprüfen.
5. Die Überprüfung hat mindestens 1 x im Jahr zu erfolgen. Unverzüglich nach Abschluss des Geschäftsjahres ist in der Mitgliederversammlung das Ergebnis offenzulegen und bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte ist die Entlastung des Kassenwartes zu beantragen.
6. Der Verein und sein Vorstand übernehmen, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Haftung.

13 - Auflösung des Vereins & Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der ordentlichen Mitglieder herbeizuführen. Das ggf. noch vorhandene Vermögen wird bei der Auflösung des Vereins, an die Stadt Belzig übergeben, mit der Auflage, es für die Ortsfeuerwehr Lütte zu verwenden. Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das ggf. noch vorhandene Vereinsvermögen ebenfalls an die Stadt Belzig, mit der Auflage, es für die Ortsfeuerwehr Lütte zu verwenden.

14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.




Lütte 3. März 2006

Satzung als PDF

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